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   VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16   

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https://dejure.org/2016,31863
VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16 (https://dejure.org/2016,31863)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21.03.2016 - 12 B 3/16 (https://dejure.org/2016,31863)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21. März 2016 - 12 B 3/16 (https://dejure.org/2016,31863)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

    Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16
    Die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001, Az. 1 BvR 1806/98; BVerwG, Urteil vom 19.1.2005, Az. 6 C 10/04 - beide Entscheidungen zitiert nach juris), sie wird von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2005 (Az. 6 C 10/04 - zitiert nach juris) auch unter Verweis auf eigene frühere Rechtsprechung sowie unter Hinweis auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G ausgeführt hat, kommt es für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an; die eventuelle Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages bzw. die Nichtfestsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages ist für die Zugehörigkeit zur IHK dagegen ohne Bedeutung.

    Aus der - im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bestehenden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.1.2005, a.a.O.) - Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit einer GmbH unter anderem an die Veranlagung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des oben Ausgeführten ergibt sich - ebenfalls folgend der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - ferner der Verweis auf den steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff gemäß § 12 AO, nachdem das IHK-G selbst keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte enthält.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16
    Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (std. Rspr. der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte, vgl. grundlegend: OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16
    Die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001, Az. 1 BvR 1806/98; BVerwG, Urteil vom 19.1.2005, Az. 6 C 10/04 - beide Entscheidungen zitiert nach juris), sie wird von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen.
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16
    Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977, Az. 1 BvR 15/75; BFH, Urteil vom 18.9.2003, Az. X R 2/00 - beide Entscheidungen zitiert nach juris), solche werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16
    Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977, Az. 1 BvR 15/75; BFH, Urteil vom 18.9.2003, Az. X R 2/00 - beide Entscheidungen zitiert nach juris), solche werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
  • BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04

    Industrie- und Handelskammer; Steuerberaterkammer; Pflichtzugehörigkeit;

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16
    Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist bzw. ob überhaupt aktuell eine Gewerbetätigkeit ausgeübt wird, ist - entgegen der von der Antragsstellerin vertretenen Rechtsauffassung - ohne Bedeutung, denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die IHK-Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft, wie etwa der GmbH, ausdrücklich nicht an eine gewerbliche Tätigkeit (so ausdrücklich unter Bestätigung seiner eigenen früheren Rechtsprechung auch BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004, Az. 6 B 60/04, GewArch 2005, 24), sondern daran, ob die betreffende Kapitalgesellschaft - jedenfalls dem Grunde nach - zur Gewerbesteuer veranlagt wird.
  • VG Magdeburg, 01.07.2004 - 3 A 109/04

    Heranziehung zu einem IHK-Beitrag; Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2016 - 12 B 3/16
    Dies gilt etwa auch für der hiesigen Konstellation vergleichbare Gesellschaftsmodelle so genannter ruhender GmbHs bzw. Mantel-GmbHs (vgl. auch Jahn, GewArch 2005, 169 ff, 177 mit Hinweis u.a. auf VG Magdeburg, Urteil vom 1.7.2004, Az. 3 A 109/04, GewArch 2005, 154, betreffend eine sog. Vorrats-GmbH; Jahn, GewArch 2005, 235, 236).
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